Mit Brief und Siegel wurde vom Amtsgericht Dresden der Vereinseintrag verfügt. — Foto: stux/Pixabay

Die Satzung

1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1.1) Der Verein führt den Namen Hayek-Verein Dresden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

(1.2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(1.3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 – Zweck und Aufgaben

(2.1) Zweck des Vereins ist die Förderung der wirtschafts-, rechts- und gesellschaftswissenschaftlichen Bildung und Erkenntnis im Geiste der Österreichischen Lehre – insbesondere der freiheitlichen Ideen Friedrich August von Hayeks – sowie deren Verbreitung.

(2.2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(2.2a) die Abhaltung von öffentlichen wissenschaftlichen, wirtschaftspolitischen, rechtspolitischen und gesellschaftspolitischen Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, Tagungen und Symposien und deren publizistische Verwertung. Zu den Veranstaltungen sollen neben Wissenschaftlern auch Unternehmer, Politiker, Publizisten und andere praktisch tätige Personen eingeladen werden;

(2.2b) regelmäßige Diskussionszirkel zu Themen, die im weitesten Sinne das Werk der Vertreter der Österreichischen Lehre – insbesondere Friedrich August von Hayeks – aufgreifen, weiterführen bzw. auf neue Fragestellungen anwenden;

(2.2c) Beteiligung an einer tieferen zeitgeschichtlichen Auseinandersetzung in Politik und Medien.

(2.2d) Der Verein agiert parteipolitisch unabhängig.

3 – Gemeinnutz und Mittelverwendung

(3.1) Gemeinnützigkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3.2) Selbstlose Tätigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3.3) Mittelverwendung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3.4) Verbot von Begünstigungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

4 – Erwerb der Mitgliedschaft im Verein

(4.1) In den Verein können Personen als Ordentliche Mitglieder (nachfolgend: Mitglieder), Fördernde Mitglieder (nachfolgend: Förderer) und Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

(4.2) Alle Mitglieder sollen freiheitlich gesinnt und der Österreichischen Lehre – insbesondere Friedrich August von Hayeks – verbunden sein.

(4.3a) Ordentliche Mitglieder. Mitglied im Verein kann jede natürliche volljährige Person werden. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Vorstand. Der Antrag muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(4.3b) Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen (Zweidrittelmehrheit) endgültig entscheidet. Enthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen.

(4.3c) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.

(4.4a) Fördernde Mitglieder. Natürliche volljährige Personen und juristische Personen können dem Verein als Förderer angehören.

(4.4b) Förderer haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antrags- und Stimmrecht, sowie kein aktives und kein passives Wahlrecht.

(4.5a) Ehrenmitglieder auf Lebenszeit werden auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen (Zweidrittelmehrheit) ernannt. Enthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen.

(4.5b) Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(4.5c) Ehrenmitglieder sind von dem Mitgliedsbeitrag befreit.

5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(5.1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(5.2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

(5.3a) Ausschluss: Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Enthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen.

(5.3b) Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben.

(5.4a) Streichung: Die Streichung erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem fälligen Jahresbeitrag mindestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres in Verzug ist.

(5.4b) Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5.5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden.

6 – Mitgliedsbeiträge

(6.1) Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten.

(6.2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. Das nähere bestimmt eine Finanz- und Beitragsordnung, die der Vorstand beschließt.

(6.3) Eine Differenzierung der Mitgliedsbeiträge zwischen ordentlichen und Fördermitgliedern bzw. Gruppen von Mitgliedern (z.B. ermäßigte Beiträge für jüngere Mitglieder) ist zulässig.

7 – Organe des Vereins

(7.1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(7.2) Durch Vorstandsbeschluss können weitere organisatorische Einrichtungen, z. B. Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen und aufgelöst werden. Diese sind keine Organe des Vereins.

8 – Mitgliederversammlung

(8.1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(8.2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Ausnahme der Förderer eine Stimme. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug sind, ruht.

(8.3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(8.3a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern;

(8.3b) Festsetzung der Anzahl der Vorstandsmitglieder im satzungsmäßigen Rahmen;

(8.3c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes;

(8.3d) Ausschluss von Mitgliedern sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern und weiteren Ehrungen;

(8.3e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

(8.3f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

9 – Einberufung der Mitgliederversammlung

(9.1a) Ordentliche Mitgliederversammlung: Eine ordentliche Mitgliederversammlung mit der Wahl des Vorstands (soweit turnusmäßig gemäß § 11.1 anstehend) und der Rechnungsprüfer, der Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer findet einmal im Jahr statt.

(9.1b) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(9.1c) Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind für die Richtigkeit ihrer Anschrift bzw. der E-Mail-Adresse selbst verantwortlich.

(9.1d) Die stimmberechtigten Vereinsmitglieder haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einen schriftlichen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Die ergänzte Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu übermitteln.

(9.1e) Die Mitgliederversammlung kann die Einzelheiten des Antragsverfahrens in einer Geschäftsordnung regeln.

(9.2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich per E-Mail beantragt.

(9.3) Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung in der Versammlung ergänzt werden. Über nicht angekündigte Gegenstände dürfen jedoch keine Beschlüsse gefasst und keine Resolutionen verabschiedet werden. Auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder kann ein solcher Gegenstand Tagesordnungspunkt der nächsten Mitgliederversammlung werden. Sollte eine Dringlichkeit vorliegen, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

10 – Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(10.1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch kein Stellvertretender Vorsitzender anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Wenn ein neuer Vorstand gewählt werden soll, ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen, der nicht Kandidat für eine Vorstandsposition ist.

(10.2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(10.3) Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(10.4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(10.5) Eine Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im letztgenannten Fall können in der Mitgliederversammlung nicht erschienene Mitglieder ihre Zustimmung innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.

(10.6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann dasjenige Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(10.7) Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime schriftliche Abstimmung beantragen.

(10.8) Übertragung des Stimmrechts. Kann ein Mitglied zur Mitgliederversammlung nicht erscheinen, ist eine Stimmrechtsübertragung durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Eine Stimmrechtsübertragung muss die Versammlung bezeichnen, für die sie Gültigkeit hat. Sie gilt uneingeschränkt, es sei denn, sie enthält für jeden abzustimmenden Tagesordnungspunkt ausdrückliche Weisungen. Hat ein Mitglied mehrere Stimmrechtsübertragungen, kann es diese unterschiedlich ausüben. Einem Mitglied dürfen maximal drei Stimmen übertragen werden. Hat ein Mitglied mehrere Stimmen übertragen bekommen, kann es diese unterschiedlich abgeben. Nichtmitglieder können nicht als Bevollmächtigte auftreten. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.

(10.9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter ernannt. Die Niederschrift wird binnen sieben Tagen redaktionell ausgefertigt und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Jedes Mitglied kann danach Einsicht in das Protokoll verlangen. Klagen auf Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der in der Niederschrift protokollierten Beschlüsse bzw. auf sonstige Änderungen des Protokolls müssen innerhalb von zwei Monaten erhoben werden.

(10.10) In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen können Beschlüsse durch Willenserklärung der Mitglieder per E-Mail gefasst werden, sofern sämtliche Mitglieder durch den Vorstand vom jeweiligen Antrag unterrichtet worden sind. Der Vorstand hat das Verfahren und die Beschlüsse zu protokollieren und spätestens nach zwei Wochen den Mitgliedern per E-Mail zuzusenden.

11 – Vorstand

(11.1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Kassenwart), dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Bis zu einer Zahl von 100 Vereinsmitgliedern besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

(11.2) Bei allen Abstimmungen des Vorstands gilt, dass bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag gibt.

(11.3) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Erklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, werden jedoch durch Zugang bei einem Vorstandsmitglied wirksam.

(11.4) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(11.4a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

(11.4b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

(11.4c) Buchführung und Erstellung des Haushaltsplanes sowie des Jahresberichts.

(11.5) Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

(11.6) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder zu sein brauchen, einzeln oder zu mehreren (Ausschüsse) mit der Betreuung einzelner Aufgaben des Vorstands oder Projekte beauftragen und die hierzu erforderlichen Vollmachten erteilen.

12 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(12.1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Datum der Wahl an gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(12.2) Mitglieder im Vorstand können nur Vereinsmitglieder sein. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

(12.3) Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so übernimmt der Stellvertretende Vorsitzende (hilfsweise der Stellvertretende Vorsitzende mit dem höchsten Lebensalter) für die restliche Amtsdauer dessen Position. Der Vorstand kann dann für die restliche Amtsdauer des betreffenden Stellvertretenden Vorsitzenden einen Nachfolger wählen. Dies gilt entsprechend, wenn ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

(12.4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

(12.5) Die Wiederwählbarkeit von Vorstandsämtern ist nicht beschränkt.

13 – Beschlüsse des Vorstandes

(13.1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

(13.2) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder; Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(13.3) Wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich, per Fax, E-Mail oder dergleichen im Umlaufverfahren gefasst werden.

14 – Ehrung mit der „Münze des Hayek-Vereins Dresden“

(14.1) Der Verein vergibt auf Beschluss der Mitgliederversammlung aller zwei Jahre aus zweckgerichteten Spenden eine Edelmetallplakette an eine Persönlichkeit in Würdigung ihrer Leistungen für den Verein und die freiheitliche Bewegung im Sinne Friedrich August von Hayeks.

(14.2) Mit der „Münze des Hayek-Vereins Dresden“ ausgezeichnete Persönlichkeiten erhalten dieselben Rechte wie Ehrenmitglieder.

(14.3) Das Nähere regelt die Ehrungsordnung des Vereins.

15 – Kassenführung, Rechnungsprüfung

(15.1) Der Schatzmeister (Kassenwart) hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(15.2) Die Jahresrechnung wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl und Wählbarkeit gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer zur Beschlussfassung vorzulegen.

16 – Auflösung des Vereins

(16.1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 1/3 der Mitglieder teilnehmen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von vier Fünftel der gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(16.2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(16.3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Friedrich August von Hayek-Stiftung für eine freie Gesellschaft, Freiburg (hilfsweise, wenn diese nicht mehr bestehen oder ihre Gemeinnützigkeit verloren haben sollte, an die Universität Freiburg), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(16.4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

17 – Haftung

(17.1) Die Mitglieder des Vereins haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

18 – Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(18.1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

(18.2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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